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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche uns übergebene Inkassofälle. Inkassofälle sind alle uns zur außergerichtlichen Betreibung übergebene unbestrittene Forderungen.

 

2. Soweit durch diese AGB keine Regelung erfolgt gelten die Richtlinien und Honoraransätze für Inkassoinstitute der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie die Verordnung BGBl.141/996 in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

3. Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehende fremde Bedingungen finden keine Anwendung und gilt diesen durch Auftragserteilung an uns unsererseits widersprochen.

 

4. Wir sind berechtigt, die Übernahme und Weiterführung von Aufträgen abzulehnen.

 

5. Mit Auftragserteilung überlässt uns der Auftraggeber die Verhandlungs- und Korrespondenzführung mit dem Schuldner. Ohne entsprechende Rahmenvereinbarung oder ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers sind wir nicht berechtigt, Forderungsnachlässe zu Lasten des Schuldners einzuräumen oder Vergleiche abzuschließen. Der Auftraggeber informiert uns von sämtlichen direkt eingehenden Zahlungen oder sonst relevanten den Inkassofall betreffenden Umständen.

 

6. Wir sind verpflichtet, nach Kräften um die Einbringung uns übergebener Inkassofälle bemüht zu sein; aufgrund der mit der Auftragsübernahme verbundenen besonderen Risikolage ist unsere und unserer Erfüllungsgehilfen Haftung für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften keinesfalls für die tatsächliche außergerichtlich oder gerichtliche Einbringlichkeit einer Forderung.

 

7. Die Überwachung der Verjährungsfristen und Erteilung von daraus resultierenden Weisungen obliegt dem Auftraggeber, auch wenn wir hierüber grundsätzlich Evidenz führen. Werden uns Forderungen weniger als sechs Monate vor Ablauf der Verjährung übergeben oder bestehen durch Vertrag, Gesetz oder Usance besondere Verjährungsbestimmungen so sind wir ausdrücklich darauf hinzuweisen. Eine Haftung für den Eintritt der Verjährung wird ausgeschlossen.

 

8. Erfolgt nach Auftragserteilung durch unser Einschreiten direkte Zahlung durch den Schuldner beim Auftraggeber, so bleibt unser Kostenanspruch gegen den Schuldner gegenüber dem Auftraggeber unbeschadet der weiteren Geltendmachung gegen den Schuldner durch den Auftraggeber gewahrt.

 

9. Die Stornierung eines Auftrages ist binnen drei Tagen kostenlos, danach wird dem Auftraggeber der tatsächlich entstandene belegbare Eigenaufwand, mindestens jedoch eine Pauschale von € 20,- in Rechnung gestellt. Punkt 8. der AGB gilt sinngemäß.

 

10. In jenem Fall, als außergerichtlich keine Zahlung erlangt werden kann, beraten wir den Auftraggeber hinsichtlich weiterer Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit der gerichtlichen Betreibung.

 

11. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Honorarberechnung die Richtlinien und Honoraransätze für Inkassoinstitute der Bundesinnung der Immobilien und Vermögenstreuhänder.

 

12.Das Abgabenänderungsgesetz 2003 § 11 UstG verpflichtet Inkassobüros nun, dem Schuldner die jeweiligen Inkassogebühren dann netto vorzuschreiben, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Umsatzsteuer aus der Inkassoleistung wird daher dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner durch Rechnungslegung bekannt gegeben und von diesem spätestens zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an das Inkassobüro bezahlt. Diese Rechnungslegung sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder gilt als Rechnungslegung gem. § 1012 ABGB. Über diese Rechnungslegung hinaus besteht bezüglich der Inkassokosten keine Rechungslegungspflicht und wird insbesondere auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.

 

13.Bei Aufträgen über bereits geklagte oder verjährte Forderungen sowie bei Weiterbearbeitung der von set.Inkasso OG als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen wird an den Auftraggeber eine Provision von 30 % von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern berechnet.

 

14. Erledigte Akten und zur Verfügung gestellte Unterlagen 3 Monate nach Erledigung zu vernichten, wenn diese bis dahin vom Auftraggebern nicht schriftlich rückgefordert werden

 

15.Anstelle einer Auftragsgebühr tritt der Auftraggeber die gesetzlich in Anrechnung zu bringenden Verzugszinsen an die set.Inkasso OG ab.


16. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt in der Reihenfolge Kosten – Zinsen – Kapital. Die set.Inkasso OG wird einmal im Monat die Auszahlung vornehmen und zwar in der Regel zum 10. des jeweiligen Monats. In der Abrechnung kann der Auftraggeber sämtliche Gutschriften ersehen. Wird keine Buchung vorgenommen erhält der Auftraggeber keine gesonderte Abrechnung.

 

17. Sämtliche Aufträge und Weisungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen. Einzelvereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Mitteilungen, welche uns via Telefax oder Email erreichen, gelten unabhängig von allfälligen elektronisch erstellten Sende-/Empfangsmitteilungen nur dann als zugestellt, wenn deren Zustellung und Inhalt unsererseits ausdrücklich bestätigt wird.

 

18. Für Streitigkeiten aus uns übergebenen Inkassofällen gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

19. Gerichtsstand ist 9020 Klagenfurt